Erwägungsgrund 18 32019R1154
In Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sind technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Schwertfisch aus dem Mittelmeer festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind mit dem Ziel einer Wiederauffüllung des Bestands restriktiver oder präziser gefasst. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher gestrichen und durch die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Maßnahmen ersetzt werden —