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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den nationalen Ansprechspartnern der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die elektronische Datenbank mit den aggregierten Daten zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Gründe mit, die eine Aussetzung des Zugriffs auf die unter diese Verordnung fallenden Daten rechtfertigen.
Wünscht ein nationaler Ansprechspartner Zugriff auf Daten eines anderen Mitgliedstaats, so richtet er eine entsprechende Anfrage an den für den Zugang zu diesen Daten zuständigen nationalen Ansprechspartner. Dieser beantwortet die Anfrage binnen zehn Arbeitstagen und muss eine etwaige Verweigerung begründen.
Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Computerzugang schließen oder IT-Protokolle vereinbaren, um den Zugriff auf die Datenbanken zu erleichtern. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Kosten, die durch den Zugriff auf die Datenbanken entstehen, werden von dem nationalen Ansprechspartner getragen, der diesen Zugriff wünscht.
Der empfangende Mitgliedstaat informiert den übermittelnden Mitgliedstaat auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis.
sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden angefordert werden, zur Verfügung und stellen ihnen insbesondere Informationen zu…
Sieht sich ein Mitgliedstaat außerstande, den Wunsch der Kommission auf Datenzugriff zu erfüllen, so muss er dies der Kommission mit Angabe von Gründen…
Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser Verordnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.