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Möchte die Kommission aggregierte Daten benutzen, die nach Maßgabe dieser Verordnung gesammelt wurden, so teilt sie den betreffenden Mitgliedstaaten mit, um welche Daten es sich handelt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Fernabfrage besagter Daten oder ihre Vervielfältigung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 20 Arbeitstagen zu ermöglichen.
Sieht sich ein Mitgliedstaat außerstande, den Wunsch der Kommission auf Datenzugriff zu erfüllen, so muss er dies der Kommission mit Angabe von Gründen unverzüglich mitteilen.
Hat die Kommission aus den Daten der Mitgliedstaaten eine Computerdatei erstellt, so darf diese Datei nicht länger als 20 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, zu dem die Angaben angefordert wurden, und muss demnach zerstört werden, wenn keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der betreffenden Mitgliedstaaten eingeholt wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden,…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Gründe mit, die eine Aussetzung des Zugriffs auf die unter diese Verordnung…
Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Angaben…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Datenerhebung aufgrund der Überwachung einer repräsentativen Stichprobe von geschlachteten…
Die Kommission übermittelt diese Zusammenfassungen spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang den übrigen Mitgliedstaaten; diese können binnen 30 Tagen über die…
Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die Angaben gemäß Absatz 1 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.