Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten können die in dieser Verordnung genannten Daten den einschlägigen internationalen Organisationen nach den spezifischen Regeln und Vorschriften dieser Organisationen übermitteln.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 1 und lassen der Kommission auf Anfrage einen Computerausdruck zukommen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit.
Für die Zwecke des Absatzes 1 erheben die Mitgliedstaaten folgende Informationen und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage:
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der…
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 Buchstabe b). Die Kommission leitet diese Angaben an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.