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Die Kommission prüft die nationalen Programme und vergewissert sich, dass die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Ergibt die Prüfung eines nationalen Programms durch die Kommission, das dieses besagte Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen zum Programm vor. Anschließend kann der betroffene Mitgliedstaat ein geändertes nationales Programm einreichen.
Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2003 und dann immer zum 31. Mai nach jedem Anwendungsjahr des Programms einen detaillierten Tätigkeitsbericht über den Stand der Verwirklichung der Ziele vor, die bei Erstellung des Mindestprogramms und des erweiterten Programms festgesetzt worden sind.
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde, nachstehend „nationaler Ansprechspartner“ genannt.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Mai 2001 detaillierte Angaben zum nationalen Ansprechspartner mit.
Der nationale Ansprechspartner unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Stand der Durchführung der nationalen Programme.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 28. Dezember 2009 einen Bericht über die nationalen Anforderungen vor, deren Anwendung unter Artikel…
Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner, der als Anlaufstelle für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Mai jeden Jahres elektronisch sein nationales Programm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die…
Der Austausch von Informationen über die Ziele und die Aktionen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen festlegen, ist für die Verwirklichung…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle einschlägigen Informationen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.