Art. 16a 31968L0193Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem…
Art. 24 32001R1035Die zur Durchführung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15…
Art. 26 32005R0183Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Art. 12 Abs. 2 32007R1445VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgende zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
Art. 6 Abs. 1 32002R2150VERORDNUNG (EG) Nr. 2150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Dabei handelt es…