Art. 6 32002R2150
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen:
Ermittlung der Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat. Im Rahmen dieser Maßnahme kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln,
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden jedoch nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie betreffen vor allem:
die Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse,
die Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen,
die Festlegung geeigneter Kriterien für die Qualitätsbewertung und den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II,
die Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.