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Für die Tätigkeiten von Finanzinstituten gelten Einzelrichtlinien, und das einzelstaatliche Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien sowie ergänzende einzelstaatliche Vorschriften zur Regelung der betreffenden Tätigkeiten finden auf eine SE uneingeschränkt Anwendung.
Gelten für die von der SE ausgeübte Geschäftstätigkeit besondere Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, so finden diese Vorschriften auf die SE…
Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes…
Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von…
Sind nach einzelstaatlichem Recht besondere Vorschriften und/oder Beschränkungen für die von der SCE ausgeübte Geschäftstätigkeit oder bestimmte Kontrollen…
Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche…
Der Anwendungsbereich der Maßnahmen sollte daher möglichst weit gefasst werden und alle Institute erfassen, die rückzahlbare Publikumsgelder in Form von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.