Art. 7 32001R2580
Der Rat ändert die Anhänge II und III auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates in Bezug auf die Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2026/455 des RatesBeschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421 (ABl. L, 2026/455, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/455/oj ). .
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von einem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss anhand dieser Stellungnahme oder dieser stichhaltigen neuen Beweise und sonstiger sachdienlicher Angaben und kann infolgedessen die Anhänge II und III im Wege des Verfahrens gemäß Absatz 1 ändern. Die natürliche oder juristische Person wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
Die Kommission ändert Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.