Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Zollkontingente für in die Union eingeführte Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Laufende Nummer KN-Code TARIC-Unterposition Warenbezeichnung Kontingentsmenge 2013 (in hl) Kontingentsmenge für 2014 und die nachfolgenden Jahre (in hl) Kontingentszollsatz 09.1558 2204 10 93 Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 85 000 91 000 Frei 2204 10 94 2204 10 96 2204 10 98 2204 21 06 2204 21 07 2204 21 08 2204 21 09 ex 2204 21 93 19, 29, 31, 41 und 51 ex 2204 21 94 19, 29, 31, 41 und 51 2204 21 95 ex 2204 21 96 11, 21, 31, 41 und 51 2204 21 97 ex 2204 21 98 11, 21, 31, 41 und 51 09.1559 2204 29 10 Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 354 500 389 000 Frei 2204 29 93 ex 2204 29 94 11, 21, 31, 41 und 51 2204 29 95 ex 2204 29 96 11, 21, 31, 41 und 51 2204 29 97 ex 2204 29 98 11, 21, 31, 41 und 51
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Für das Jahr 2013 wird ab dem 1. Juli 2013 eine anteilsmäßig auf der Grundlage des Ausgangsvolumens berechnete Erhöhung des Volumens der Zollkontingente um 40 500 hl unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013 vergangen ist, nach dem Windhundverfahren und auf Antrag zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, die im Jahr 2013 Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen dieser Zolltariflinien eingeführt haben, aufgeteilt.
(3) Auf Antrag einer der Vertragsparteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen, die 6 000 hl übersteigen, aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1559) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1558) anzupassen.
(4) Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000 hl erhöht.
(5) Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000 hl verringert.
(2) Ab dem 1. Januar 2004 wird dieses Kontingent jährlich um 2 000 Tonnen erhöht.
(1) Ab dem 1. Januar 2004 wird dieses Kontingent jährlich um 1 000 Tonnen erhöht.
(1) Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 16 150 Tonnen…
(7) Diese jährliche Menge des Zollkontingents gilt ab dem 1. Januar 2005. Sie wird ab 2006 jedes Jahr um 1 925 Tonnen (fünf Prozent der ursprünglichen Menge von…
Die jährliche Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1853 im Anhang dieser Verordnung wird vom 1. Juli 2001 an jedes Jahr um 500 Tonnen erhöht.
„ANHANG Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.