Erwägungsgrund 3 32003R0209
Zur Umsetzung der im Interimsabkommen festgelegten Zollkontingente ist Libanon in die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 mit einzuschließen und dieser Verordnung eine Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon, für die Zollkontingente gelten, hinzuzufügen.