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Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Beschreibung KN-Position Begründung
1. Laufmaschengesichertes, gewirktes, dünnes Interlock-Wisch- tuch aus 100 % Polyester mit den Abmessungen von etwa 21 cm x 21 cm. Alle vier Ränder sind heißgesiegelt (Reinigungstuch) (Siehe Foto Nr. 620 ) 6307 10 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 c) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 10 und 6307 10 10 Angesichts der Tatsache, dass die Ränder heißgesiegelt sind, gilt die Ware als konfektioniert. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Abschnitt XI, Allgemeines, (II), „konfektionierte Waren“, Ziffer 3 Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6307 , Ziffer 3 2. Fünfzackiger Stern, gewebt, aus metallisiertem Garn und anderen Garnen, gefüllt mit Synthetikmaterial, in den Abmessungen von etwa 8 x 8 cm. An einer Zacke ist eine Aufhängeschlaufe aus metallisiertem Faden befestigt (andere konfektionierte Ware — Dekorationsartikel) (Siehe Foto Nr. 623 ) 6307 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 7 a) und f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 Angesichts des Gesamterscheinungsbilds der Ware kann sie während des gesamten Jahres und nicht ausschließlich oder im Wesentlichen beim Weihnachtsfest verwendet werden, so dass eine Einreihung in Position 9505 ausgeschlossen ist (*1) Die Fotos dienen lediglich der Illustration.
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