Art. 2 32002R1030
Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:
weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich erhöhter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels;
die übrigen beim Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels zu beachtenden Modalitäten ;
technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;
Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;
eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.
Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.