Art. 6 32002R1030
Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.