Art. 7 32002R2150
Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, EuratomABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 . eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über AbfälleABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9 . eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.