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ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis V der NACE fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab. Dieser Anhang erfasst auch a) Abfälle aus Haushalten, b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen. 2. Abfälle, die am Ort des Abfallaufkommens recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang. ABSCHNITT 2 Abfallkategorien Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen: Verzeichnis der Abfallkategorien EAK-Stat/4. Fassung Nummer des Postens Bezeichnung Gefährlicher/Ungefährlicher Abfall 1 01.1 Verbrauchte Lösemittel Gefährlich 2 01.2 Säuren, Laugen oder Salze Ungefährlich 3 01.2 Säuren, Laugen oder Salze Gefährlich 4 01.3 Gebrauchte Öle Gefährlich 5 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle Ungefährlich 6 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle Gefährlich 7 03.2 Schlämme von Industrieabwässern Ungefährlich 8 03.2 Schlämme von Industrieabwässern Gefährlich 9 03.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Ungefährlich 10 03.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Gefährlich 11 05 Medizinische und biologische Abfälle Ungefährlich 12 05 Medizinische und biologische Abfälle Gefährlich 13 06.1 Metallische Abfälle, eisenhaltig Ungefährlich 14 06.2 Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig Ungefährlich 15 06.3 Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt Ungefährlich 16 07.1 Glasabfälle Ungefährlich 17 07.1 Glasabfälle Gefährlich 18 07.2 Papier- und Pappeabfälle Ungefährlich 19 07.3 Gummiabfälle Ungefährlich 20 07.4 Kunststoffabfälle Ungefährlich 21 07.5 Holzabfälle Ungefährlich 22 07.5 Holzabfälle Gefährlich 23 07.6 Textilabfälle Ungefährlich 24 07.7 PCB-haltige Abfälle Gefährlich 25 08 (außer 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) Ungefährlich 26 08 (außer 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) Gefährlich 27 08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge Ungefährlich 28 08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge Gefährlich 29 08.41 Batterien und Akkumulatoren Ungefährlich 30 08.41 Batterien und Akkumulatoren Gefährlich 31 09.1 Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle Ungefährlich 32 09.2 Pflanzliche Abfälle Ungefährlich 33 09.3 Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist Ungefährlich 34 10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle Ungefährlich 35 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien Ungefährlich 36 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien Gefährlich 37 10.3 Sortierrückstände Ungefährlich 38 10.3 Sortierrückstände Gefährlich 39 11 Gewöhnliche Schlämme Ungefährlich 40 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle Ungefährlich 41 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle Gefährlich 42 12.2, 12.3, 12.5 Andere mineralische Abfälle Ungefährlich 43 12.2, 12.3, 12.5 Andere mineralische Abfälle Gefährlich 44 12.4 Verbrennungsrückstände Ungefährlich 45 12.4 Verbrennungsrückstände Gefährlich 46 12.6 Böden Ungefährlich 47 12.6 Böden Gefährlich 48 12.7 Baggergut Ungefährlich 49 12.7 Baggergut Gefährlich 50 12.8, 13 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle Ungefährlich 51 12.8, 13 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle Gefährlich ABSCHNITT 3 Merkmale Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen: 1. die erzeugte Abfallmenge für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie und für jede in Abschnitt 8 Nummer 1 aufgeführte abfallerzeugende Tätigkeit, 2. die Bevölkerung, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen ist. ABSCHNITT 4 Berichtseinheit 1. Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien „Schlämme von Industrieabwässern“, „Gewöhnliche Schlämme“, „Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung“ und „Baggergut“, für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist. 2. Die Berichtseinheit für das in Abschnitt 3 Nummer 2 aufgeführte Merkmal ist der Prozentsatz der angeschlossenen Bevölkerung. ABSCHNITT 5 Erstes Bezugsjahr und Periodizität 1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2. Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010. 3. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr. ABSCHNITT 6 Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. ABSCHNITT 7 Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken 1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die erhobenen Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken. 3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf. ABSCHNITT 8 Erstellung der Ergebnisse 1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden für Folgendes erfasst: 1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE: Nummer des Postens Bezeichnung 1 Abschnitt A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2 Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3 Abteilung 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Abteilung 11 Getränkeherstellung Abteilung 12 Tabakverarbeitung 4 Abteilung 13 Herstellung von Textilien Abteilung 14 Herstellung von Bekleidung Abteilung 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und ähnlichen Produkten aus anderen Materialen 5 Abteilung 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel 6 Abteilung 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus Abteilung 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 7 Abteilung 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung 8 Abteilung 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen Abteilung 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen Abteilung 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 9 Abteilung 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 10 Abteilung 24 Metallerzeugung und -bearbeitung Abteilung 25 Herstellung von Metallerzeugnissen 11 Abteilung 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen Abteilung 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen Abteilung 28 Maschinenbau a. n. g. Abteilung 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Abteilung 30 Sonstiger Fahrzeugbau 12 Abteilung 31 Herstellung von Möbeln Abteilung 32 Herstellung von sonstigen Waren Abteilung 33 Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 13 Abschnitt D Energieversorgung 14 Abteilung 36 Wasserversorgung Abteilung 37 Abwasserentsorgung Abteilung 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung 15 Abteilung 38 Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen 16 Abschnitt F Baugewerbe/Bau 17 Dienstleistungen: Abschnitt G außer Klasse 46.87 Handel Abschnitt H Verkehr und Lagerei Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Abschnitt J Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten Abschnitt K Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur Abschnitt L Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Abschnitt M Grundstücks- und Wohnungswesen Abschnitt N Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen Abschnitt O Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Abschnitt P Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung Abschnitt Q Erziehung und Unterricht Abschnitt R Gesundheits- und Sozialwesen Abschnitt S Kunst, Sport und Erholung Abschnitt T Erbringung von sonstigen Dienstleistungen Abschnitt U Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt Abschnitt V Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 18 Klasse 46.87 Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen 1.2. Haushalte Nummer des Postens Bezeichnung 19 Abfallaufkommen aus Haushalten 2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats. In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE auswirkt.
ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Erfassungsbereich Die Statistiken sind für die…
„ANHANG II ABSCHNITT 2 Abfallkategorien Für folgende Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik wird wie folgt geändert: Liste C…
EINFÜHRUNG ZUM INHALT DES QUALITÄTSBERICHTS Unterschiedliche Methoden Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 ist jeder Übermittlung eines Datensatzes oder…
(2) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.