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ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten Unterteilungen der NACE fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind. 2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang. ABSCHNITT 2 Abfallkategorien Für die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführten Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen. ABSCHNITT 3 Merkmale Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen: Posten Bezeichnung Regionale Ebne 1 Behandelte Abfallmengen für jede in Abschnitt 2 aufgeführte Abfallfallkategorie und für jeden in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Posten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, ausgenommen Recycling von Abfällen am Ort des Abfallaufkommens. National 2 Zahl und Kapazität der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, untergliedert nach: a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle. National 3 Zahl der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, die seit dem letzten Bezugsjahr geschlossen wurden (Einstellung der Abfallbeseitigung), untergliedert nach: a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle. National 4 Zahl der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 5. NUTS 2 5 Kapazität der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 3 und 5. NUTS 2 ABSCHNITT 4 Berichtseinheit Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien „Schlämme von Industrieabwässern“, „Gewöhnliche Schlämme“, „Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung“ und „Baggergut“, für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist. ABSCHNITT 5 Erstes Bezugsjahr und Periodizität 1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2. Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010. 3. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen. ABSCHNITT 6 Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. ABSCHNITT 7 Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken 1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der erhobenen Daten an. 3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf. ABSCHNITT 8 Verfahren der Abfallverwertung und -beseitigung 1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen. 2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG . Nummer des Postens Arten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren Verbrennung 1 R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung 2 D10 Verbrennung an Land Verwertungsverfahren (energetische Verwertung ausgenommen) 3a R2 + Wiedergewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R3 + Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) R4 + Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 + Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 + Regenerierung von Säuren und Basen R7 + Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen R8 + Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R9 + Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 + Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden 3b Verfüllung Beseitigungsverfahren 4 D1 + Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) D5 + Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung in Behältern in einem Bergwerk usw.) 5 D2 + Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D3 + Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 + Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.) D6 + Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis V der NACE fallen. Diese Abschnitte…
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Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Erfassungsbereich Die Statistiken sind für die…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.