Art. 1 32002R2188
Die in den Anhängen I und II zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe Enzyme werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Die in den Anhängen I und II zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe Enzyme werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.