Art. 2 32002R2188
Die im Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe Enzyme wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Die im Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe Enzyme wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.