Art. 11 32002R2368
Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde.
b)
Die Rohdiamanten befinden sich gemäß Artikel 12 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.