Art. 10 Abs. 8 32021R0241VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem…
Art. 16 Abs. 1 32021R0241VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Bis zum 31. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
Art. 22 Abs. 2 32025L0050RICHTLINIE (EU) 2025/50 DES RATES vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
Die Kommission prüft und bewertet bis zum 31. Dezember 2034 und danach alle fünf Jahre das Funktionieren dieser Richtlinie, einschließlich der Frage, ob…
Art. 25 Abs. 1 32025R0038VERORDNUNG (EU) 2025/38 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)
Bis zum 5. Februar 2027 und danach mindestens alle vier Jahre bewertet die Kommission die Funktionsweise der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und…
Art. 40 Abs. 1 32024R0792VERORDNUNG (EU) 2024/792 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen unabhängigen Zwischenbewertungsbericht über die Durchführung der…