Erwägungsgrund 11 32002R0332
Die Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens oder einer geeigneten Finanzierungsfazilität, die durchschnittliche Laufzeit, den Gesamtbetrag und die Höhe der aufeinander folgenden Tranchen liegt beim Rat. Allerdings sollten die Merkmale der zu gewährenden Tranchen die Laufzeit und die Verzinsung in einer Vereinbarung zwischen dem Empfängermitgliedstaat und der Kommission festgelegt werden. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, das die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewünschten Darlehensmerkmale zu einer Finanzierung führen würden, die mit den durch die Kapitalmärkte oder Finanzinstitutionen bedingten technischen Sachzwängen nicht vereinbar ist, so muss es ihr möglich sein, andere Finanzierungsmodalitäten vorzuschlagen.