Art. 4 32002R0881
(1)
Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 oder die Förderung der in Artikel 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.
(2)
Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln.