Art. 8 32002R0881
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen, insbesondere gemäß Artikel 5 eingegangene Informationen und Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei ihrer Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte, aus.