Art. 6 32003R1059
Verwaltung
Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der NUTS-Klassifikation sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:
a)
Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS;
b)
Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Klassifikationen der Gebietseinheiten der Mitgliedstaaten ergeben.