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Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen Regierung oder der vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang III aufgeführten staatlichen Organe, Unternehmen (einschließlich privatrechtlicher Unternehmen, in denen öffentliche Stellen über eine Mehrheits- oder Kontrollbeteiligung verfügen) oder Einrichtungen dieser Regierung, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren, werden eingefroren.
Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum der folgenden vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang IV aufgeführten Personen stehen oder sich in deren Besitz befinden, werden eingefroren:
des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein;
hoher Amtsträger seines Regimes;
ihrer unmittelbaren Familienangehörigen oder
juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Personen oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen gehören oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden.
Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.
Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen;
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.
natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis e genannten Personen, Organisationen oder…
durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird,…
die mit den unter den Buchstaben a bis d benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind.
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder…
Den in den Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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