Art. 4a 32003R1210
Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.