Art. 4 32003R0147
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.