Art. 12 32003R1210
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.