Art. 15 32003R1954
Aufhebung von Rechtsakten
(1)
Die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 werden aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
a)
Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 genannten Verordnung
b)
1. August 2004 ,
(2)
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.