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Auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 10 unter breitet die Kommission nach enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten dem Rat bis 29. Februar 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis 31. Mai 2004 über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden Mitgliedstaat und für jede Fischerei. In der Verordnung des Rates kann der Erlass von Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen werden.
Trifft der Rat bis 31. Mai 2004 keine Entscheidung, so erlässt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags bis 31. Juli 2004 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand, auf den die Überfischung…
In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und…
Der Rat legt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten und gemäß Artikel 4 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe je…
In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das…
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.