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Diese Verordnung gilt für in Artikel 1 genannten ————— Schwertfisch und Großaugenthun, der Diese Verordnung gilt nicht für Großaugenthun, der von Wadenfischern oder Angelfischern (mit Köder) gefangen und hauptsächlich an die Konservenfabriken in den Geltungsbereichen des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC-Übereinkommen“ genannt) und der ICCAT-Konvention geliefert wird.
von einem Gemeinschaftsschiff oder einem Gemeinschaftserzeuger gefangen wird oder
in die Gemeinschaft eingeführt wird oder
aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt oder wieder ausgeführt wird.
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;
Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern oder dem Hafen, in denen bzw. dem es Fangeinsätze durchführt.
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die in der Ostsee fischen.
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen…
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und b) Fischereifahrzeuge,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.