Art. 3 32003R1984
Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:
Roter Thun sind Fische der Art Thunnus thynnus der in Anhang I genannten TARIC-Codes;
Schwertfisch sind Fische der Art Xiphias gladius der in Anhang II genannten TARIC-Codes;
Großaugenthun sind Fische der Art Thunnus obesus der in Anhang III genannten TARIC-Codes;
Fischfang ist der Fang von Fischen einer der in Artikel 1 genannten Arten entweder durch ein Schiff zum Zweck der Anlandung, der Umladung oder der Hälterung oder durch einen Erzeuger mithilfe einer Tonnare;
Gemeinschaftserzeuger sind natürliche oder juristische Personen, die die notwendigen Produktionsmittel einsetzen, um Fischereierzeugnisse zur Erstvermarktung zu gewinnen;
Einfuhr ist die Abwicklung der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17 ). ;
große Fischereifahrzeuge sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;
große pelagische Langleinenfänger sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.