Art. 2 32003R2065
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
1.
Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen;
2.
Ausgangsstoffe für die Herstellung von Raucharomen;
3.
die Bedingungen, unter denen Raucharomen hergestellt werden;
4.
Lebensmittel, in oder auf denen Raucharomen vorhanden sind.