Art. 3 32003R2065
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 88/388/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.Ferner gelten folgende Definitionen:
Primärrauchkondensat : der gereinigte wässrige Teil kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von Raucharomen ;
Primärteerfraktion : die gereinigte Fraktion der wasserunlöslichen Teerphase hoher Dichte kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von Raucharomen ;
Primärprodukte : Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen;
daraus hergestellte Raucharomen : Aromen, die durch die Weiterverarbeitung von Primärprodukten gewonnen werden und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, um diesen Lebensmitteln ein Raucharoma zu verleihen.