Art. 15 32003R2160
Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 oder spezifische Bekämpfungsmethoden gemäß Artikel 8 vorschlägt.