Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Zwecke der Durchführung der in dem Abkommen festgelegten Zollpräferenzen: a) ist unter der Bezeichnung „MFN-Zollsatz“ der in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegte Zollsatz zu verstehen. Sie bedeutet jedoch nicht einen im Rahmen eines Zollkontingents gemäß Artikel 26 des Vertrags oder gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Zollsatz. b) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze einer Zollbefreiung gleichgestellt: a) 1 % oder weniger im Fall von Wertzöllen, oder b) 2 EUR oder weniger pro Maßeinheit im Fall von spezifischen Zöllen.
Umfassen die Zölle einen Wertzoll mit einem Mindest- und einem Höchstzollsatz, so gilt die präferenzielle Zollsenkung auch für diesen Mindest- und Höchstzollsatz. Bei den in Anhang I des Abkommens unter den Kategorien „EP“ und „SP“ aufgeführten Waren gilt die präferenzielle Zollsenkung nur für den Wertzoll und im Einklang mit Anhang I des Abkommens. Umfassen die Zölle mehr als einen spezifischen Zoll, so gilt die Ermäßigung für alle diese Zölle und im Einklang mit Anhang I des Abkommens.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.