Art. 6 32003R0694
Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die digitale Form für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 genannten technischen Spezifikationen.Das Erfordernis der in Anhang I Nummer 2 und in Anhang II Nummer 2 genannten Integration des Lichtbilds kann Ende 2005 festgelegt werden.