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Die genaue Überwachung des Binnenmarkts und des Weltmarkts seit dem 1. Mai 2004 hat ergeben, dass für die Lizenzen eine längere Geltungsdauer festgesetzt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigt wird. Deshalb empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 606/2004 aufzuheben.
Da die Marktbedingungen, die diese Abweichung gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind, ist die Verordnung (EG) Nr. 1819/2004 aufzuheben.
Diese Lage bietet die Möglichkeit, die bestehenden Regeln für die verschiedenen Marktsektoren eingehend zu prüfen und die derzeitigen Praktiken der…
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 mit Wirkung von dem Tag, an dem die Geltungsdauer der im Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP festgelegten…
Daher sind die folgenden Verordnungen der Kommission aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen: a) (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 mit…
Da die Bedingungen, die seinerzeit zum Erlass dieser Maßnahmen führten, nicht mehr erfüllt sind, ist es angezeigt, die Verordnungen (EG) Nr. 717/96, (EG) Nr.…
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 996/97 sind erforderlichenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen. Mit letzterer Verordnung wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.