Art. 1 32004R0138
Mit dieser Verordnung wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (nachfolgend LGR genannt) festgelegt, für die Folgendes vorgesehen wird:
eine LGR-Methodik (gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln), die für die Erstellung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung auf vergleichbarer Grundlage für die Zwecke der Gemeinschaft sowie für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 3 zu verwenden ist;
Fristen für die Übermittlung der gemäß der LGR-Methodik erstellten Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Diese Verordnung ist für keinen Mitgliedstaat als Verpflichtung zu betrachten, bei der Erstellung einer Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für seine eigenen Zwecke die gemeinsame LGR-Methodik zu verwenden.