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Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte LGR-Methodik wird in Anhang I festgelegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die LGR-Methodik im Anhang I zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte sind auf inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen des Anhangs I zum Zweck der Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit beschränkt. Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie die Grundkonzepte im Anhang I nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel für die Produzenten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gründen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestangaben der in…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Gemeinschaft festgelegt. Infolge der…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der…
technische Aktualisierungen der Methodik und der Indizes gemäß Anhang I.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.