Erwägungsgrund 4 32004R1471
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Nummer 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, legt fest, dass nur Samen, Eier und Embryonen bestimmter genannter Tierarten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Hirschartige sind dort nicht aufgeführt. Daher ist die Einfuhr von Samen, Embryonen und Eiern von Hirschartigen in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.