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Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Nummer 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen , legt fest, dass nur Samen, Eier und Embryonen bestimmter genannter Tierarten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Hirschartige sind dort nicht aufgeführt. Daher ist die Einfuhr von Samen, Embryonen und Eiern von Hirschartigen in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.
Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie…
Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche…
Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die…
Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der…
Allgemeine Bestimmungen über den Handel mit und die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates…
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.