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Allgemeine Bestimmungen über den Handel mit und die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates festgelegt. Spezifische TSE-Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen und Embryonen dieser Arten sollten mit dieser Verordnung festgelegt werden.
Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie…
Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die…
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der…
Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen — von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D…
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der…
Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.