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Entsprechend den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über spezifiziertes Risikomaterial, in denen die Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel aus der Liste des spezifizierten Risikomaterials ausgeschlossen sind, sollten die Dornfortsätze dieser Wirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Halswirbel und Crista sacralis mediana ebenfalls nicht als spezifiziertes Risikomaterial gelten.
Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „ii) die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung…
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von mehr als 12 Monate alten Rindern als spezifisches Risikomaterial. Für Portugal gilt eine…
Zwecks Harmonisierung des Handels sollten die Altersgrenze für die Entfernung von Rinderwirbelsäulen und die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von über 24 Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial. Für das Vereinigte Königreich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.