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Für jede Exekutivagentur muss der Zeitplan für die Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und der Haushaltsordnung festgelegt werden. Die Entlastung für den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagenturen muss von der Behörde erteilt werden, die auch die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan erteilt.
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erfolgt die Entlastung bis zum 29. April des Jahres n+2, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass die…
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 deckt der Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen ihre Verwaltungsausgaben für das betreffende Haushaltsjahr.
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung…
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.