Erwägungsgrund 3 32004R1744
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 besteht die Möglichkeit, einen Wirkstoff einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen, wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Frist für die Einreichung des Bewertungsberichtsentwurfs bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuhalten.