Erwägungsgrund 4 32004R1744
Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nicht in der Lage sein wird, den Entwurf des Bewertungsberichts für den Wirkstoff Teflubenzuron innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzulegen. Das Vereinigte Königreich hat seine Bereitschaft erklärt, Bericht erstattender Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff zu werden. Dem neuen Bericht erstattenden Mitgliedstaat sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, einen Bewertungsbericht zu erstellen, so dass der Wirkstoff von Teil A nach Teil B von Anhang I verschoben werden sollte.