Erwägungsgrund 2 32004R1746
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Belgien zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 ist daher aufzuheben —