Erwägungsgrund 2 32004R1762
Nach gründlicher Prüfung der Lage hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft schlossen die Vertragsparteien auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen, das für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 gilt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden.